1. Vorbemerkungen zum Kartellrecht

Das Kartellrecht schützt den freien Wettbewerb zwischen Unternehmen und verbietet grundsätzlich Verhaltensweisen, durch die dieser beschränkt wird. Dieser Verhaltenskodex basiert auf den Grundregeln des deutschen und des EU-Kartellrechts.

In Deutschland gilt das Kartellverbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Zusätzlich gilt das EU-Kartellverbot, wenn die zuvor genannten Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind. Im Kern untersagt das Kartellverbot sämtliche Formen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Darunter fallen Absprachen über Preise, Preisveränderungen, Zuschläge, Rabatte oder Geschäftsbedingungen sowie die Aufteilung von Märkten, etwa durch die Aufteilung von Regionen, Produkten oder Kunden.

Eine Vereinbarung kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Neben der Vereinbarung verbietet das Kartellrecht auch abgestimmte Verhaltensweisen der Unternehmen, die zu einem ähnlichen Ergebnis führen. Selbst der bloße Austausch oder bereits die einseitige Offenlegung von wettbewerblich relevanten Daten ist verboten.

Wettbewerber dürfen einander daher keine wettbewerbsrelevanten Informationen offenlegen. Und ein Verein darf seine Mitglieder nicht durch eine Empfehlung zu ihrem Marktverhalten beeinflussen.

2. Kartellrecht und IDZ

Das IDZ bekennt sich allgemein zu rechtmäßigem Handeln und richtet seine Vereinstätigkeit an der Vereinbarkeit mit deutschem und EU-Kartellrecht aus. Zu diesem Zweck gibt das IDZ mit dem vorliegenden Verhaltenskodex Hinweise für seine Organe und Mitglieder, durch deren Beachtung im Interesse des IDZ und seiner Mitglieder bei jeder Aktivität kartellrechtlich bedenkliches Verhalten von vornherein vermieden werden soll. Der Verhaltenskodex soll Orientierung geben. Zu diesem Zweck enthält er Regelungen zu zulässigen und unzulässigen Themen der Tätigkeit des IDZ.

3. Themen und Organisation der Tätigkeitsformate des IDZ

Das IDZ bietet seinen Mitgliedern ein Forum zum Wissens- und Erfahrungsaustausch im kartellrechtlich zulässigen Rahmen.

Das IDZ ist in verschiedenen Tätigkeitsformaten aktiv, wie Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen, Schulungen, Events und Member Circles.

Das Kartellrecht findet auf diese Tätigkeitsformate uneingeschränkt Anwendung.

a) Zulässige Themen der Tätigkeit des IDZ

Grundsätzlich dürfen im Rahmen der Tätigkeitsformate des IDZ alle Themen besprochen und Informationen offengelegt werden, die keine spürbare Relevanz für den Wettbewerb haben. Informationen dürfen grundsätzlich auch offengelegt werden, wenn sie bereits öffentlich bekannt sind. Folgende Themen können zum Beispiel unproblematisch besprochen werden:

- dem Zweck des Vereins dienliche Themen, d. h. soweit diese keine Rückschlüsse auf die Marktstellung eines Unternehmens in einzelnen Produktbereichen oder dessen aktuelles oder künftiges Marktverhalten zulassen
- rein designspezifische, technische oder wissenschaftliche Themen
- abstrakte Diskussion allgemeiner Designentwicklungen ohne Offenlegung oder Koordination individueller Planungen
- aktuelle Gesetzesvorhaben/rechtliche Themen

b) Unzulässige Themen der Tätigkeit des IDZ

Im Rahmen der Tätigkeitsformate des IDZ darf es keinen Informationsaustausch und keine Absprachen über unternehmensindividuelle, wettbewerblich sensible Informationen/Daten geben, die nicht öffentlich zugänglich sind. Unzulässig ist insbesondere der Austausch zu folgenden Themen:

- Prognosen über die zukünftige Geschäftsentwicklung einzelner Unternehmen
- Preise in jeglicher Form
- aktuelle und künftige Aufträge
- Vertriebspolitik oder Vertriebsstrategien
- Einkaufskonditionen, Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten
- Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind,
- Informationen über interne Design-, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

c) Reaktion des IDZ bei unvorsichtigen oder unzulässigen Aussagen

Bei spontanen Äußerungen mit kartellrechtlich relevantem Inhalt reagiert das IDZ unverzüglich und distanziert sich aktiv von dem möglicherweise kartellrechtswidrigen Verhalten, insbesondere wie folgt:

- Das IDZ weist den Teilnehmer darauf hin, dass die Äußerung nicht besprochen werden darf und für kartellrechtlich bedenklich gehalten wird.
- Gegebenenfalls wird die Diskussion hierüber vertagt.
- Bei Fortsetzung der Diskussion über den kritischen Punkt oder weiteren kartellrechtlich relevanten Äußerungen sollte eine Unterbrechung des Tätigkeitsformats erfolgen.
- Im Rahmen von Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen sind solche Vorgänge zu protokollieren. Im Rahmen anderer Tätigkeitsformate sind die Vorgänge unverzüglich dem Vorstand des IDZ zu melden.

d) Vereinskommunikation und -empfehlungen

Das IDZ kann über marktrelevante objektive Tatsachen aufklären, Informationen zusammentragen und an die Mitglieder übermitteln. Der Verein darf allerdings nicht das Marktverhalten der Mitglieder steuern. Das IDZ spricht keine Empfehlungen in Bezug auf das Marktverhalten der Mitglieder aus.

4. Aufnahme und Ablehnung neuer Mitglieder

Das IDZ hat die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in seiner Satzung geregelt. Personen, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, werden als Mitglieder aufgenommen. Ausnahmen von den Regelungen in der Satzung handhabt das IDZ diskriminierungsfrei.

Stand: 25.06.2025

Download: Verhaltenskodex Kartellrecht, IDZ Berlin

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